§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
United Cheer X-plosion e. V. - Vereinssatzung -
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Der Verein trägt den Namen „United Cheer X-plosion e. V”
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Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
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Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt demnach den Zusatz
„eingetragener Verein“.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Cheerleadersports, in erster Linie im Kinder- und Jugendbereich.
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Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training in verschiedenen Altersgruppen und Teams. Die Cheerleader werden von ehrenamtlichen Trainern trainiert und nehmen an regionalen und überregionalen Wettkämpfen teil.
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Rechte und Pflichten der Mitglieder bei der Ausübung des Trainings und der Wettkämpfe sind konkret in der Beitrags- und Vereinsordnung geregelt.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv, materiell oder finanziell zu unterstützen.
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Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. -
Des Weiteren können natürliche und juristische Personen dem Verein als Fördermitglied beitreten um den Vereinszweck und die Vereinsziele materiell oder finanziell zu unterstützen.
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Für Spenden von Mitgliedern, Fördermitgliedern und Sponsoren werden Spendenquittungen ausgestellt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
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Der Austritt ist zum Ende jeden Monats mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen möglich.
Fördermitglieder unterliegen keiner Kündigungsfrist.
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Der Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand kann aus folgenden Gründen erfolgen:
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wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt,
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bei groben und wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzung sowie wegen groben unsportlichen Verhaltens,
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bei Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder beeinträchtigen,
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bei Verstößen gegen die Vereinsordnung.
Das Mitglied ist vorher schriftlich zu hören. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die in der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, sich um Übungs- und Wettkampfbetrieb bzw. im Freizeitsport aktiv zu betätigen. Sie haben das Recht, bei sportlicher Eignung gefördert zu werden und entsprechend ihrer Leistungen an regionalen und nationalen Meisterschaften teilzunehmen. Sie dürfen die dem Verein zur Verfügungstehenden Sportanlagen nutzen.
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Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen und den Vereinsorganen Vorschläge und Hinweise zu unterbreiten. Ordentliche Mitglieder mit Vollendung des 16. Lebens-jahres und Fördermitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Für ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat ein Sorgeberechtigter das Stimm-und Wahlrecht bei einer Mitgliederversammlung.
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Volljährige Mitglieder haben das passive Wahlrecht.
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Die Mitglieder haben die Vereinssatzung sowie die Beitrags- und Vereinsordnung anzuerkennen
und zu befolgen.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Nutzungsgebühr
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Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Nutzungsgebühr zu entrichten
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Jedes Mitglied hat einen monatlich fälligen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
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Die Höhe des Beitrages und der Nutzungsgebühr wird von der Mitgliederversammlung auf
Vorschlag des Vorstandes festgelegt und in der Beitrags- und Vereinsordnung ausgewiesen.
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Fördermitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der zu Beginn jedes
Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe richtet sich nach eigenem Ermessen des Fördermitglieds, sollte jedoch 20 Euro nicht unterschreiten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimm- und Wahlrecht.
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Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
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Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Vorstand hat daraufhin binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
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Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
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Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
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Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Falls sich mehr als 5 Kandidaten der Wahl stellen und zwei oder mehrere Kandidaten ein gleiches Abstimmergebnis erzielen, ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten:
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Änderung der Satzung,
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die Auflösung des Vereins,
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die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 4 Nr. 2 sowie den Ausschluss
von Mitgliedern aus dem Verein,
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die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
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die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts und die Entlastung des Vorstands
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die Wahl eines Rechnungsprüfers, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf,
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die Abstimmung über außerordentliche finanzielle Aufwendungen
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Nutzungsgebühr
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Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Satzungsänderungen
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Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
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Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.
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In beiden Fällen ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
§ 11 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus 5 Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
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Vertretungsberechtigt im Sinn § 26BGB sind die/der Vorsitzende/r und zwei stellvertretende
Vorsitzende, jeweils zwei gemeinsam.
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Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
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Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode endet mit seinem Rücktritt
oder seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds (amtsunabhängig) muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung mit Ladungsfrist von 2 Wochen zum Zwecke der Wahl des fehlenden Vorstandsmitgliedes einberufen werden.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen die nach Bedarf schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
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Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und - ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
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Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.
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Der Vorstand darf eigenständig zur Führung der Geschäfte des Verein finanzielle Entscheidungen in Höhe von 500 € je Einzelfall treffen. Diese Summe kann im Einzelfall für Verträge über Trainingslager, Fahrten zu Wettkämpfen, Anschaffung von Sportgeräten und Vereinskleidung überschritten werden. Zusätzlich darf der Vorstand finanzielle Entscheidungen für Ausgaben zu Werbezwecke in Höhe von max. 700 € pro Geschäftsjahr eigenständig treffen. Der Vorstand ist diesbezüglich in der nächsten Mitgliederversammlung gesondert rechenschaftspflichtig.
§ 12 Vereinsfinanzierung
1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch a. Nutzungsgebühr, Mitgliedsbeiträge und Beiträge von Fördermitgliedern, b. Spenden,
c. Sponsoring,
d. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.
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Änderungen an der Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Nutzungsgebühr kann nur die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.
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Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Kreissportbund Dresden, der
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.